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Schützengesellschaft Börnste e. V.  1751





 Die aktuelle Satzung (2014)


 

Satzung der Schützengesellschaft Börnste e. V.

 

 

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Börnste e. V.". Der Sitz des Vereins ist die Bauerschaft Börnste.

 

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, nach althergebrachter Weise das Schützenfest zu feiern, Heimatgedanken, Gemeinschaftsgeist und Kameradschaft innerhalb der Bauerschaft zu hegen und zu pflegen.

 

§ 3    Mitgliedschaft und Eintritt

a)            Jede natürliche Person der Bauerschaft kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Jungschützin / Jungschütze im Verein werden. Die Vollmitgliedschaft - Stimmrecht und Beitragspflicht - beginnt jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres (nachfolgend werden diese Personen Mitglied genannt. Alle nachfolgenden Posten und Ämter können sowohl von männlichen wie auch weiblichen Mitgliedern besetzt werden. Es wird allerdings auf die weibliche Anrede verzichtet).

b)           Personen, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bauerschaft Börnste haben, können Mitglied im Verein werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4    Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

 

§ 5    Vorstand, Vertretungsmacht

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und 6 Beisitzern die aus verschiedenen Bezirken der Bauerschaft kommen sollten. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Hierbei ist zu beachten, dass in jedem Jahr drei Mitglieder neu gewählt werden sollen. Wiederwahl ist zulässig.

a) Neue Offiziere und Fahnenschläger werden von den aktuellen Amtsträgern bei der Generalversammlung vorgestellt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Als höchste Instanz des Vereins gilt die Mitgliederversammlung. Sie muss mindestens einmal im Jahr vor dem Schützenfest abgehalten werden. Als Mitgliederversammlung gilt auch die Versammlung der Mitglieder an der Vogelstange. Auf der alljährlichen Generalversammlung werden der Geschäftsbericht sowie das Protokoll vorgelegt und Wahlen getätigt. Sie beschließt über die Abhaltung des Festes und weitere Angelegenheiten, die mit dem Vereinsleben verbunden sind. Die Versammelten beschließen mit Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt, sofern keine geheime Wahl beantragt wird, per Akklamation. Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig.

 

§ 7 Königswürde

Das Königsschießen wird alljährlich auf dem Schützenfest durchgeführt. Der Thron besteht aus König und Königin bzw. Königin und Prinz, sowie mindestens einem Ehrenpaar.

Die Königswürde kann nur von Mitgliedern errungen werden,

a)            die mindestens 21 Jahre alt sind,

b)           die 3 Jahre ohne Unterbrechung Mitglied im Verein sind,

c)            die selbst oder deren Eltern ihren ständigen Wohnsitz in der Bauerschaft Börnste haben,

d)           bei allen anderen Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

 

Das Königspaar hat die traditionellen Pflichten, welche auf einem gesonderten Merkblatt aufgeführt sind, mit den vom Königspaar benannten Nachbarschaften zu erfüllen. Mit der Abgabe des Königsschusses übernimmt das Mitglied (nachfolgend auch Regent genannt) die Königswürde. Der neue Regent verpflichtet sich, durch ordentliches und anständiges Auftreten das Ansehen des Vereins und des Festes zu erhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewährleistet, so ist der Vorstand ermächtigt, dem Mitglied die Königswürde zu versagen bzw. abzuerkennen. Sollte ein Mitglied des Vereins den Königsschuss abgeben, jedoch nicht bereit sein, die Königswürde anzunehmen, so hat dieses Mitglied dem Verein eine Konventionalstrafe von 1 hl. Bier zu zahlen und außerdem dafür zu sorgen, dass innerhalb von zwei Stunden das Königsschießen wieder fortgesetzt werden kann. Diese Strafe wird nicht fällig, wenn ein anderes Mitglied die Königswürde übernimmt und von Seiten des Vorstands kein Einspruch erhoben wird. Nach Abgabe des Königsschusses benennt der König seine Königin bzw. die Königin ihren Prinzen. Königin bzw. Prinz (nachfolgend Mitregent genannt) sollen ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben. Auswärtige können nur dann Mitregent werden, wenn der Vorstand hierzu seine Zustimmung gibt. Nach Eintreffen des Mitregenten, erfolgt die Proklamation und die Übergabe der Königskette, an den Regenten. Die Königskette ist als äußeres Zeichen der Königswürde während des Festes vom Regenten zu tragen. Der Regent hat die Insignien während seiner Amtszeit sicher unterzubringen und im Falle einer fahrlässigen Beschädigung sowie dem Abhandenkommen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ferner hat er die Pflicht, ein mit dem Namen des Königspaares und dem Schützenjahr versehenes Abzeichen an die Königskette anzubringen. Weitere Verpflichtungen und Hinweise bekommt das Königspaar mündlich vom Vorstand.

 

§ 8    Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten, während der jährlich stattfindenden Feste durch ordentliches und anständiges Betragen das Ansehen des Vereins zu heben, Zank und Streit zu vermeiden und falls Streitigkeiten entstehen sollten, diese nach Möglichkeit zu schlichten. Jedes Mitglied sollte bemüht sein, nicht durch übermäßigen Alkoholgenuss oder sonstige gegen Anstand und Sitte verstoßende Handlungen sich selbst oder anderen die Freude zu verderben und dem Ansehen der Feste zu schaden.

 

§ 9    Vorstehende Satzung

Die vorstehende Satzung des Vereins wurde Anfang 2014 überarbeitet und der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2014 vorgestellt und von ihr verabschiedet.

 

Stimmenverhältnis: Ja-Stimmen

Nein-Stimmen Enthaltungen

 

Dülmen-Börnste, den 25. Mai 2014

 

Der Vorstand

Bernhard Gövert, Rainer Geßmann, Markus Schlaut, Hubert Sommer, Bernhard Krunke, Andreas Feldmann, Thomas Weiling, Norbert Lücke, Franz-Josef Schürhoff

 
 
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