Schützengesellschaft Börnste e. V.  1751

 

Satzung 1930 (nicht mehr gültig)

 

 

 


 


 

Satzung der Schützengesellschaft Börnste vom 4. Mai 1930

 

§1

Der Schützenverein Börnste hat den Zweck, nach althergebrachter Weise, das Schützenfest zu feiern, Heimatgedanken und Kameradschaft innerhalb der Bauerschaft zu hegen und zu pflegen.

 

§2

Mitglied des Schützenvereins ist jeder männliche Bewohner der Bauerschaft Börnste, falls er das 18te Lebensjahr erreicht, und seinen ständigen Wohnsitz in Börnste hat. Der angrenzende Teil von Mitwick gilt als zu Börnste gehörig.

 

§3

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus 5 Personen. 1 Vorsitzender und 4 Beisitzer. Der Vorsitzende wird alle 2 Jahre auf der Generalversammlung gewählt, ebenfalls die Beisitzer mit der Maßgabe, daß von den Beisitzern jedes Jahr 2 neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat die jährliche Generalversammlung einzuberufen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und trifft im Verein mit dem Schützenkönig die nötigen Anordnungen, welche die Feier des Schützenfestes, in althergebrachter Weise gewährleisten.

 

§4

Die höchste Instanz des Vereins ist die Generalversammlung. Sie wird jährlich mindestens einmal im Frühjahr einberufen. Insbesondere werden auf der Generalversammlung die Wahlen getätigt. Auch beschließt sie über Abhaltung des Festes und aller Angelegenheiten, die mit der Abhaltung desselben verbunden sind. Die Generalversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation. Soll in besonders wichtigen Fällen geheime Abstimmung stattfinden, so muß dieser Antrag mindestens von 10 der anwesenden Mitglieder gestellt werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig. Als Generalversammlung gilt auch die Versammlung der Schützen an der Vogelstange.

 

§5

Das Königsschießen, findet jährlich während der Feier des Festes statt. Zur Teilnahme am Schießen sind sämtliche Mitglieder des Vereins berechtigt. Für die Abgabe des Königsschusses gilt folgende Beschränkung.

(A) Will ein Auswärtiger hier in Dienst Stehender (Knecht p. p.) den Königsschuß abgeben, so hat er die ehrenwörtliche Versicherung abzugeben, daß er sich im nächsten Jahr noch im selben Dienst befindet, und ferner die Genehmigung seines Dienstherrn, daß auf dessen Hofe im nächsten Jahr das Schützenfest abgehalten werden kann, beizubringen. Der Dienstherr hat sich ferner zu verpflichten, falls der Betreffende sich auch nicht mehr im Dienst bei ihm befindet, dennoch das Fest abzuhalten.

(B) Hier in Miete Wohnende haben die Genehmigung des Hauseigentümers beizubringen, sofern diese irgendwo zweifelhaft erscheint. Ob die vorstehend genannten Versicherungen (A, B) genügend sind, darüber entscheiden die an der Vogelstange anwesenden Mitglieder durch Stimmenmehrheit.

 

§6

Durch Abgabe des Königsschusses verpflichtet sich der Betreffende, im nächsten Jahr auf seinem Hofe das Schützenfest in althergebrachter Weise zu feiern und sich diesbezüglich den Anordnungen der Generalversammlung zu fügen. Der Verein, besonders der Vorstand, verpflichtet sich, den Betreffenden tunlichst zu unterstützen und soweit als eben möglich dafür zu sorgen, daß derselbe nicht nur schadlos bleibt, sondern einen angemessenen Gewinn für seine Mühen und Arbeiten erhält. Sollte ein Mitglied des Vereins den Königsschuß abgeben, jedoch nicht bereit sein, die Königswürde anzunehmen, so hat er an den Verein eine Konventionalstrafe von 50 RM zu zahlen und außerdem dafür zu sorgen, daß innerhalb 2 Stunden wieder ein Vogel auf der Stange ist und das Schießen beginnen kann. Diese Strafe trifft ihn jedoch nicht, wenn ein anderes Mitglied für ihn die Königswürde übernimmt und von Seiten des Vereins kein Einspruch erhoben wird. Als Abzeichen des Schützenkönigs trägt dieser die Königskette. Sie wird ihm an der Vogelstange von seinem Vorgänger überreicht. Er trägt für die Zeit, in welcher er die Königswürde bekleidet, die Verantwortung für die Kette, hat sie geeignet aufzubewahren und im Falle des Verlustes oder der Beschädigung dem Verein den entstehenden Schaden zu ersetzen. Ferner hat er die Pflicht, ein zur Kette passendes Abzeichen anbringen zu lassen, auf welchem die Namen des Königspaares und das Jahr des jeweiligen Schützenfestes vermerkt sind.

 

§7

Nach Abgabe des Königsschusses macht der Schützenkönig die Königin namhaft. Diese soll ihren dauernden Wohnsitz im Gebiet des Vereins haben. Eine Auswärtige kann nur dann in Frage kommen, wenn sie mit dem Betreffenden öffentlich verlobt ist und Einspruch von Seiten des Vereins nicht erhoben wird. Nach Proklamation des neuen Schützenpaares erfolgt der Rückmarsch zum Festplatz. Im Festzelt findet der Königstanz statt. Es beteiligen sich an ihm die beiden Königspaare und der Vorstand. Es ist nun alte Sitte, daß drei Tänze stattfinden, während welchen die beiden Königspaare umwechseln.

 

§8

Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, durch ordentliches und anständiges Betragen das Ansehen des Festes in jeder Weise zu heben, Zank und Streit zu meiden und falls irgendwo Streitigkeiten entstehen sollten, diese nach Möglichkeit beizulegen. Jedes Mitglied soll es sich angelegen sein lassen, nicht durch übermäßigen Alkoholgenuß oder sonstige gegen Anstand und gute Sitte verstoßende Handlungen sich selbst und anderen die Freude zu verderben und das Ansehen des Festes zu schädigen.

 

§8A

Für den Freitisch der königlichen Familie tritt folgende Änderung ein. Ist das Königspaar unverheiratet, so erhalten die beiderseitigen Eltern Kaffee und Abendessen. Bei Verheirateten nur die beiderseitigen Ehegatten. Die freien Mahlzeiten für die übrigen Geschwister fallen hiermit auf Beschluß der Generalversammlung fort.

 

§9

Vorstehende Satzungen sind auf Beschluß der Generalversammlung vom 4. Mai 1930 einstimmig als rechtskräftig anerkannt und werden in jedem Jahre an der Vogelstange vor Beginn des Schießens durch den Vorstand öffentlich bekanntgegeben. Etwa notwendig werdende Änderungen können sowohl an der Vogelstange als auch auf der Generalversammlung getroffen werden.

 

   
   
Aktuelles  
   
Termine  
   
Königspaar  
Vorstand
Offiziere  
Fahnenoffiziere  
Fahnenschläger  
Ehrenmitglieder  
   
Satzung  
1930  
1995  
2014  
   
Historie